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§ 20 c SGB V

Hier finden Sie die gesetzlichen Bestimmungen zur Selbsthilfeförderung durch die Krankenkassen. Ab 1.1.2008 tritt der § 20 c SGB V in Kraft, in dem die Förderung der Selbsthilfe für die Krankenkassen verpflichtender geregelt ist und die Ausschüttung des gesamten Fördervolumens von 0,57 Euro pro Versicherten erreicht werden soll.

Informationen zum Antragsverfahren finden Sie hier

Weiterführende Informationen zum Thema:

Gesetzestext mit Begründung, März 2007
Umsetzung des neuen § 20 c SGB V. Dokumentation der bundesweiten Selbsthilfetagung zur Weiterentwicklung der Selbsthilfeförderung am 25.8.2008 in Köln
Hier finden Sie unter anderem fachliche Stellungnahmen des deutschen Fachverbandes zur Selbsthilfeunterstützung und Selbsthilfeförderung
Positionspapier der Deutschen Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V. (DAG SHG) zur Umsetzung von § 20 c SGB V
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