§ 20 c SGB V
Hier finden Sie die gesetzlichen Bestimmungen zur Selbsthilfeförderung durch die Krankenkassen. Ab 1.1.2008 tritt der § 20 c SGB V in Kraft, in dem die Förderung der Selbsthilfe für die Krankenkassen verpflichtender geregelt ist und die Ausschüttung des gesamten Fördervolumens von 0,57 Euro pro Versicherten erreicht werden soll.
Weiterführende Informationen zum Thema:
Umsetzung des neuen § 20 c SGB V. Dokumentation der bundesweiten Selbsthilfetagung zur Weiterentwicklung der Selbsthilfeförderung am 25.8.2008 in Köln
Hier finden Sie unter anderem fachliche Stellungnahmen des deutschen Fachverbandes zur Selbsthilfeunterstützung und Selbsthilfeförderung




















